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Aktuelle Corona-Rahmenbedingungen

Sehr geehrte/r Vereinsvertreter/in,

der Landessportbund (LSB) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat uns soeben mitgeteilt, dass die aktuelle (und seit gestern gültige) Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW Interpretationsspielräume geboten hat, die durch entsprechende Nachfragen bei der Landesregierung jetzt rechtssicher geschlossen worden sind.

Demnach müssen wir hiermit den Inhalt unseres gestrigen Newsletters wie folgt korrigieren (und kennzeichnen die entsprechenden Änderungen fettgedruckt und unterstrichen):

Nach § 4 Absatz (2) Ziffern 3 und 4 der aktuellen (und ab heute gültigen) Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen nur noch immunisierte Personen an Sportveranstaltungen als Teilnehmer/innen oder Zuschauer/innen respektive Besucher/innen teilnehmen: Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und/oder genesene Personen!

Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag: Sie benötigen auch keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung!

Ebenfalls sind Personen ausgenommen, die aufgrund eines ärztlichen Attests nicht geimpft werden können: Sie müssen aber einen gültigen Test nachweisen!

Nicht immunisierte Personen können am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, wenn sie einen maximal 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können: Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus!

Was muss ich als Gastgeber einer Sportveranstaltung (Training, Wettkampf u.a.) beachten?

Personen, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das ist inzwischen mit dem QR-Code auf den Smartphones einfach möglich, der über die kostenlose App des Robert-Koch-Instituts (RKI) „CovPassCheck“ geprüft werden kann. Zur Feststellung der Identität kann auch „im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier“ vorgenommen werden. Da die Gastgeber (Heimverein beim Training und Wettkampf) für die Einhaltung dieser Regeln zuständig sind, haben nur sie die Verpflichtung, eine Kontrolle der Gäste vorzunehmen, natürlich auch bei den eigenen Vereins- beziehungsweise Mannschaftsmitgliedern. Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, so ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren. Gastgebende Vereine sollten hier eine zuständige Person benennen, welche die Kontrollen durchführt.

Maskenpflicht, Abstand

In der CoronaSchVO gilt als Grundsatz in § 2 Absatz (1): „Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten.“

In allen Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske kann nur verzichtet werden „während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“, also nur beim Spielen am Tisch.

Das bedeutet konkret für uns, dass wir in nächster Zeit die 2G Regeln bzw. das Vorliegen eines QR Testes auch kontrollieren werden und das von nun an das Tragen einer Maske in der Halle notwendig ist, es sei denn, es wird am Tisch gespielt.

Ich bitte um Beachtung. Uns ist sehr bewusst, dass hierdurch eine erhebliche Einschränkung gegeben ist, dennoch sollten wir uns zum Schutze aller hieran halten.

Weiter möchte ich an dieser Stelle bekannt geben, dass die ursprünglich für den 10. Und 11. Dezember geplanten Stadtmeisterschaften auf einen späteren Termin verschoben werden. Angesichts der pandemischen Lage und der klaren Forderung, Kontakte zu reduzieren, hat sich der Vorstand entschlossen, das Turnier zu einem späteren Termin stattfinden zu lassen (vermutlich nach Abschluss der Saison im April 2022).

Wir hoffen auf Euer Verständnis

Für den Vorstand

Michael Loose